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Philipp Daiggestorben am 14. September 2017

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Dabei handelt es sich aber keineswegs um ein Kavaliersdelikt. Vielmehr stellt dieses Handeln einen Verstoß gegen § 186 des Strafgesetzbuches dar. Mit dieser Regelung wird die Totenruhe geschützt. Zum Schutzbereich gehört auch die Begräbnisstätte mit Zubehör sowie deren Bepflanzung. Jeder Diebstahl vom Grab, seien es Pflanzen oder andere Grabgegenstände, die sich auf dem Grab befinden sowie jede Zerstörung des Zubehörs fällt unter diesen Straftatbestand. Der Gesetzgeber sieht hierfür empfindliche Strafen vor. Je nach Schwere der Tat reicht die Sanktion von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Haft.